BFH - Beschluss vom 21.09.2016
XI R 44/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 7, Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 62, 63, 65, 167, 184, 185 Abs. 1, 186;
Fundstellen:
BFHE 255, 328
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2914/12

Vorlage an den EuGH betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

BFH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XI R 44/14

DRsp Nr. 2016/20176

Vorlage an den EuGH betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13. März 2014 C–107/13 (EU:C:2014:151, UR 2014, 705, MwStR 2014, 240, Rz 39, Satz 1) scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden? 2. Ist das EuGH-Urteil FIRIN (EU:C:2014:151, UR 2014, 705, MwStR 2014, 240, Leitsatz und Rz 58) dahingehend zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird?