FG München - Beschluss vom 04.12.2014
14 K 1511/14
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 8; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. d; UStG § 3 Abs. 1a; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17c;
Fundstellen:
BB 2015, 1107
DStR 2015, 358

Vorlage an den EuGH zur Frage der Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung der inngemeinschaftlichen Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen)

FG München, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 14 K 1511/14

DRsp Nr. 2015/3410

Vorlage an den EuGH zur Frage der Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung der inngemeinschaftlichen Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen)

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlauben die Art. 22 Abs. 8 und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17.5.1977 den Mitgliedsstaaten, eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen) zu versagen, wenn der Lieferer zwar nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf formelle Erfordernisse bei der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt hat, aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen?

A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: