BFH - Beschluss vom 05.05.2011
V R 51/10
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. h; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 472/2009

Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen V R 51/10

DRsp Nr. 2011/10237

Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

Zur Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn a) er eine Verwaltungs- und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wennb) sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wennc) er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. h; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6;

I. Zum Sachverhalt