I. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember 1998 wegen Steuerhinterziehung in 58 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Aus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage das vorliegende Verfahren abgetrennt. Es umfaßt den Vorwurf, der Angeklagte habe in 19 Fällen Umsatzsteuern dadurch verkürzt, daß er entgegen seinen Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV als Leistungsempfänger für steuerpflichtige Umsätze, die im Ausland ansässige Unternehmer ihm gegenüber erbracht haben, keinen Steuerabzug vorgenommen hat (Fälle III.D.4 Nr. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe).
1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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