BFH - Beschluss vom 28.09.2017
V R 6/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d;
Fundstellen:
BFHE 259, 562
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1465/12

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten

BFH, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen V R 6/15

DRsp Nr. 2018/1309

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C–607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bookit vom 26. Mai 2016 C–607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?