BFH - Beschluss vom 15.10.2009
XI R 6/08
Normen:
RL 388/77/EWG Art. 2 Nr. 1; RL 388/77/EWG Art. 5 Abs. 1; RL 388/77/EWG Art. 6 Abs. 1; RL 388/77/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; ; RL 388/77/EWG ; MwStSystRL Art. 129 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2797/04

Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Abgabe von zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr als Lieferung i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG; Anforderungen an den Begriff Nahrungsmittel im Anhang H Kategorie 1 RL 388/77/EWG

BFH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen XI R 6/08

DRsp Nr. 2009/26176

Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Abgabe von zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr als Lieferung i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG; Anforderungen an den Begriff "Nahrungsmittel" im Anhang H Kategorie 1 RL 388/77/EWG

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die --durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise-- zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?2. Falls "Nahrungsmittel" im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind: