Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Bemessungsgrundlage von Beiträgen, die ab einer bestimmten Höhe des Jahresumsatzes der Gesellschaften auf diesen Umsatz erhoben werden, unter Berücksichtigung des Wertes der von einem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbrachten Gegenstände berechnet wird, wobei dieser Wert bereits ab der Verbringung berücksichtigt wird, während bei einer von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens vorgenommenen Verbringung derselben Gegenstände innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ihr Wert erst bei ihrem späteren Verkauf in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird, sofern
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