EuGH - Urteil vom 14.06.2018
C-39/17
Normen:
AEUV Art. 28; AEUV Art. 30; AEUV Art. 110; RL 2006/112/EG Art. 17;
Fundstellen:
EuZW 2018, 608
HFR 2018, 761

Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 und 30 AEUV - Abgaben gleicher Wirkung - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Sozialer Solidaritätsbeitrag zulasten der Gesellschaften - Abgabe - Bemessungsgrundlage - Gesamtjahresumsatz der Gesellschaften - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 17 - Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat - Wert des verbrachten Gegenstands - Einbeziehung in den Gesamtjahresumsatz

EuGH, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen C-39/17

DRsp Nr. 2018/8974

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 28 und 30 AEUV – Abgaben gleicher Wirkung – Art. 110 AEUV – Inländische Abgaben – Sozialer Solidaritätsbeitrag zulasten der Gesellschaften – Abgabe – Bemessungsgrundlage – Gesamtjahresumsatz der Gesellschaften – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 17 – Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat – Wert des verbrachten Gegenstands – Einbeziehung in den Gesamtjahresumsatz

Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Bemessungsgrundlage von Beiträgen, die ab einer bestimmten Höhe des Jahresumsatzes der Gesellschaften auf diesen Umsatz erhoben werden, unter Berücksichtigung des Wertes der von einem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbrachten Gegenstände berechnet wird, wobei dieser Wert bereits ab der Verbringung berücksichtigt wird, während bei einer von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens vorgenommenen Verbringung derselben Gegenstände innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ihr Wert erst bei ihrem späteren Verkauf in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird, sofern