EuGH - Schlussantrag vom 26.10.2017
C-533/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 178;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Abzug der an Lieferer gezahlten Mehrwertsteuer - Lieferung von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Gegenständen - Geltendmachung der Mehrwertsteuer für Lieferungen durch gesonderte Rechnungen - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Ablauf der Verjährungsfrist

EuGH, Schlussantrag vom 26.10.2017 - Aktenzeichen C-533/16

DRsp Nr. 2018/7555

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Abzug der an Lieferer gezahlten Mehrwertsteuer – Lieferung von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Gegenständen – Geltendmachung der Mehrwertsteuer für Lieferungen durch gesonderte Rechnungen – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Ablauf der Verjährungsfrist

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 178;

Das Recht auf Vorsteuerabzug im Bereich der Mehrwertsteuer hat der Gerichtshof bereits im Rahmen zahlreicher Vorabentscheidungsverfahren geprüft. In dieser Rechtssache betreffen die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Frist, innerhalb deren der Abzug dieser Steuer vorgenommen werden kann.

Das Problem, das sich dem Gerichtshof stellt, ergibt sich daraus, dass die Volkswagen AG zwischen 2004 und 2010 von mehreren Unternehmen mit bestimmten Waren beliefert wurde, ohne dass in den entsprechenden Rechnungen Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde. Beide Parteien waren irrtümlich davon ausgegangen, dass diese Geschäfte nicht der Mehrwertsteuer unterlägen, weil es sich nur um einen finanziellen Ausgleich handle.