EuGH - Schlussantrag vom 22.03.2018
C-108/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 2;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 - Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche befreite Lieferung folgt - Gegenstände, die aus einem Drittland in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands versandt oder befördert werden - Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat durch den Importeur - Formelle oder materielle Voraussetzung des Rechts auf Steuerbefreiung bei der Einfuhr - Für den Nachweis des tatsächlichen Versands der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat ausreichende Dokumente - Begriff und Modalitäten der Übertragung der Befähigung, über die Waren zu verfügen, auf den Erwerber - Guter Glaube des Importeurs - Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Teilnahme des Erwerbers an einer Steuerhinterziehung - Annahme der Erklärungen des Importeurs durch die zuständige Behörde - Rechtssicherheit - Eventuelle Verpflichtung der zuständigen Behörde, dem Steuerpflichtigen bei der Einholung der zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung notwendigen Auskünfte zu helfen

EuGH, Schlussantrag vom 22.03.2018 - Aktenzeichen C-108/17

DRsp Nr. 2018/15553

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Art. 138 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 – Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche befreite Lieferung folgt – Gegenstände, die aus einem Drittland in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands versandt oder befördert werden – Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat durch den Importeur – Formelle oder materielle Voraussetzung des Rechts auf Steuerbefreiung bei der Einfuhr – Für den Nachweis des tatsächlichen Versands der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat ausreichende Dokumente – Begriff und Modalitäten der Übertragung der Befähigung, über die Waren zu verfügen, auf den Erwerber – Guter Glaube des Importeurs – Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Teilnahme des Erwerbers an einer Steuerhinterziehung – Annahme der Erklärungen des Importeurs durch die zuständige Behörde – Rechtssicherheit – Eventuelle Verpflichtung der zuständigen Behörde, dem Steuerpflichtigen bei der Einholung der zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung notwendigen Auskünfte zu helfen

Normenkette:

RL Art. Abs. ;