EuGH - Urteil vom 17.10.2018
C-249/17
Normen:
AEUV Art. 267; Sechsten RL 77/388/EWG Art. 4; Sechsten RL 77/388/EWG Art. 17;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Begriff des Steuerpflichtigen - Holdinggesellschaft - Vorsteuerabzug - Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden - Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft Geschäftsführungsleistungen zu erbringen - Keine Erbringung solcher Dienstleistungen - Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren

EuGH, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen C-249/17

DRsp Nr. 2019/12145

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Begriff des Steuerpflichtigen – Holdinggesellschaft – Vorsteuerabzug – Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden – Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft Geschäftsführungsleistungen zu erbringen – Keine Erbringung solcher Dienstleistungen – Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren