EuGH - Urteil vom 11.04.2018
C-532/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 186; RL 2006/112/EG Art. 187; RL 2006/112/EG Art. 188; RL 2006/112/EG Art. 189;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1508
HFR 2018, 510
UR 2018, 526

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Lieferung eines Grundstücks - Fälschliche Einstufung als steuerpflichtige Tätigkeit - Angabe der Steuer auf der ursprünglichen Rechnung - Änderung dieser Angabe durch den Lieferer

EuGH, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen C-532/16

DRsp Nr. 2018/7494

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Lieferung eines Grundstücks – Fälschliche Einstufung als ‚steuerpflichtige Tätigkeit‘ – Angabe der Steuer auf der ursprünglichen Rechnung – Änderung dieser Angabe durch den Lieferer

1. Art. 184 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Pflicht zur Berichtigung zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge auch dann besteht, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der ihm zugrunde liegende Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit war. Dagegen sind die Art. 187 bis 189 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Mechanismus zur Berichtigung zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge in solchen Fällen nicht anwendbar ist, insbesondere dann, wenn wie im Ausgangsverfahren der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht gerechtfertigt war, weil es sich um eine von der Mehrwertsteuer befreite Lieferung von Grundstücken handelte.