EuGH - Urteil vom 08.11.2018
C-502/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 168;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen C-502/17

DRsp Nr. 2019/12144

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft – Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen – Nicht durchgeführte Veräußerung – Antrag auf Vorsteuerabzug – Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

Die Art. 2, 9 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine geplante, aber nicht durchgeführte Veräußerung von Aktien wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 168;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).