EuGH - Urteil vom 27.06.2018
C-459/17
Normen:
Sechste RL 77/388/EWG Art. 17;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

EuGH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen C-459/17

DRsp Nr. 2019/921

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Recht auf Vorsteuerabzug – Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug – Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwaltung, die einem steuerpflichtigen Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer versagt, nur nachweisen muss, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden.

Normenkette:

Sechste RL 77/388/EWG Art. 17;

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. 1991, L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).