EuGH - Schlussantrag vom 06.12.2018
C-566/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht zum Abzug der Vorsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die untrennbar sowohl für wirtschaftliche als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden - Bestimmung des abzugsfähigen Teils der Vorsteuer - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Frage, ob und inwieweit die Berechnung der Vorsteuer gesetzlich geregelt sein muss - Fehlen nationaler Vorschriften über die Methoden für die Bestimmung der anteilsmäßigen Zuordnung der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die untrennbar sowohl für wirtschaftliche als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden

EuGH, Schlussantrag vom 06.12.2018 - Aktenzeichen C-566/17

DRsp Nr. 2019/14494

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Recht zum Abzug der Vorsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die untrennbar sowohl für wirtschaftliche als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden – Bestimmung des abzugsfähigen Teils der Vorsteuer – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Frage, ob und inwieweit die Berechnung der Vorsteuer gesetzlich geregelt sein muss – Fehlen nationaler Vorschriften über die Methoden für die Bestimmung der anteilsmäßigen Zuordnung der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die untrennbar sowohl für wirtschaftliche als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG;

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits über den Umfang des Rechts auf Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen ergangen, die von Steuerpflichtigen untrennbar sowohl für ihre wirtschaftlichen als auch für ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden.