EuGH - Urteil vom 05.09.2019
C-145/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 103 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 103 Abs. 2 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 2; RL 2006/112/EG Anh. IX Teil A Nr. 7;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a - Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 - Anhang IX Teil A Nr. 7 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Kunstgegenstände - Begriff - Vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf - Nationale Regelung, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen

EuGH, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen C-145/18

DRsp Nr. 2019/16408

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a – Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 – Anhang IX Teil A Nr. 7 – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Kunstgegenstände – Begriff – Vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf – Nationale Regelung, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen

1. Um als Kunstgegenstände zu gelten, auf die nach Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 und ihrem Anhang IX Teil A Nr. 7 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, müssen Fotografien die Kriterien in dieser Nr. 7 erfüllen, also von ihrem Urheber aufgenommen, von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen und signiert sowie nummeriert worden sein, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf, unter Ausschluss jedes weiteren Kriteriums, insbesondere der Beurteilung ihres künstlerischen Charakters durch die zuständige nationale Steuerverwaltung.