EuGH - Urteil vom 09.03.2023
C-239/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j);
Fundstellen:
DStRE 2023, 747

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt - Keine Bestimmungen des nationalen Rechts zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung des mit dem Erstbezug verbundenen Kriteriums - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbefreiungen - Lieferung eines Gebäudes nach Umbau, das vor dem Umbau Gegenstand eines Erstbezugs war - Lehrmeinung im nationalen Verwaltungsrecht, wonach in hinreichendem Umfang umgebaute Gebäude neuen Gebäuden gleichgestellt werden

EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen C-239/22

DRsp Nr. 2023/3688

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 12 Abs. 1 und 2 – Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt – Keine Bestimmungen des nationalen Rechts zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung des mit dem Erstbezug verbundenen Kriteriums – Art. 135 Abs. 1 Buchst. j – Steuerbefreiungen – Lieferung eines Gebäudes nach Umbau, das vor dem Umbau Gegenstand eines Erstbezugs war – Lehrmeinung im nationalen Verwaltungsrecht, wonach in hinreichendem Umfang umgebaute Gebäude neuen Gebäuden gleichgestellt werden

Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie

ist dahin auszulegen, dass