EuGH - Urteil vom 28.03.2019
C-275/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. a);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Steuerbefreiung - Überführung der Gegenstände in ein bestimmtes Zollverfahren - Nachweis der Überführung in das Ausfuhrverfahren

EuGH, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen C-275/18

DRsp Nr. 2019/15148

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 131 und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a – Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden – Im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Steuerbefreiung – Überführung der Gegenstände in ein bestimmtes Zollverfahren – Nachweis der Überführung in das Ausfuhrverfahren

Art. 146 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Rechtsvorschrift die für zur Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmte Gegenstände vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt worden sind, und zwar in einer Situation, in der feststeht, dass die materiellen Anforderungen für die Steuerbefreiung, darunter insbesondere die, dass die betreffenden Gegenstände tatsächlich aus dem Gebiet der Union verbracht worden sind, erfüllt sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. a);