Art. 146 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Rechtsvorschrift die für zur Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmte Gegenstände vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt worden sind, und zwar in einer Situation, in der feststeht, dass die materiellen Anforderungen für die Steuerbefreiung, darunter insbesondere die, dass die betreffenden Gegenstände tatsächlich aus dem Gebiet der Union verbracht worden sind, erfüllt sind.
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