EuGH - Urteil vom 07.04.2022
C-228/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
BB 2022, 917
BFH/NV 2022, 701
DStR 2022, 833
DStRE 2022, 570

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private Krankenhauseinrichtung - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung - In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen

EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen C-228/20

DRsp Nr. 2022/5943

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b – Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen – Private Krankenhauseinrichtung – Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung – In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die von einem privaten Krankenhaus erbrachten Heilbehandlungen dann von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn dieses Krankenhaus infolge der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder infolge des Abschlusses von Versorgungsverträgen mit den gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkassen nach den nationalen Vorschriften über die allgemeine Krankenversicherung zugelassen ist, und damit dazu führt, dass vergleichbare private Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen unter Bedingungen erbringen, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, in Bezug auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung unterschiedlich behandelt werden.