EuGH - Urteil vom 11.05.2023
C-620/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g);
Fundstellen:
BB 2023, 1173
BFH/NV 2023, 943
DStRE 2023, 1001

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind - Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Dienstleistungserbringers - Beurteilung der Art der Leistungen und der Voraussetzung, dass es sich um eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung handelt - Bestimmung des maßgebenden nationalen Rechts - Begriff betreffender Mitgliedstaat

EuGH, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen C-620/21

DRsp Nr. 2023/6358

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. g – Befreiung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind – Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Dienstleistungserbringers – Beurteilung der Art der Leistungen und der Voraussetzung, dass es sich um eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung handelt – Bestimmung des maßgebenden nationalen Rechts – Begriff ‚betreffender Mitgliedstaat‘

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass