EuGH - Urteil vom 02.03.2023
C-664/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 597
DB 2023, 1126
DStRE 2023, 667

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Lieferungen von Gegenständen - Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Erfüllung der materiellen Anforderungen - Frist für die Vorlage von Beweisen

EuGH, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen C-664/21

DRsp Nr. 2023/3192

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 138 Abs. 1 – Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen – Lieferungen von Gegenständen – Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit – Erfüllung der materiellen Anforderungen – Frist für die Vorlage von Beweisen

Art. 131 und Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

sind dahin auszulegen, dass

sie, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind, einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es verbietet, im Lauf des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des Steuerbescheids geführt hat, insbesondere nach den Steuerprüfungshandlungen, aber vor Erlass dieses Bescheids, neue Beweise vorzulegen und aufzunehmen, die belegen, dass die in Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1;