EuGH - Urteil vom 20.06.2019
C-291/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 148 Buchst. a) und Buchst. c);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a und c - Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen - Lieferung selbsthebender Offshore-Bohreinheiten - Begriff Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind - Bedeutung

EuGH, Urteil vom 20.06.2019 - Aktenzeichen C-291/18

DRsp Nr. 2019/14746

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 148 Buchst. a und c – Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen – Lieferung selbsthebender Offshore-Bohreinheiten – Begriff ‚Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind‘ – Bedeutung

Art. 148 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind“ auf die Lieferung von schwimmenden Konstruktionen von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden selbsthebenden Offshore-Bohreinheiten, die überwiegend stationär für die Offshore-Förderung von Kohlenwasserstoffvorkommen verwendet werden, nicht anwendbar ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 148 Buchst. a) und Buchst. c);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 148 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).