EuGH - Urteil vom 21.03.2018
C-533/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 169; RL 2006/112/EG Art. 170; RL 2006/112/EG Art. 171; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); RL 2008/9/EG;
Fundstellen:
HFR 2018, 421
UVR 2018, 134

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Richtlinie 2008/9/EG - Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer - Ausschlussfrist - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände gezahlte und berechnete Mehrwertsteuer - Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist, die ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände zu laufen begonnen haben soll

EuGH, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen C-533/16

DRsp Nr. 2018/7410

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 bis 171 – Recht auf Vorsteuerabzug – Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige – Art. 178 Buchst. a – Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Richtlinie 2008/9/EG – Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer – Ausschlussfrist – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände gezahlte und berechnete Mehrwertsteuer – Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist, die ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände zu laufen begonnen haben soll

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Mehrwertsteuer dem Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt und von ihm mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände entrichtet wurde, die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 167;