EuGH - Urteil vom 13.01.2022
C-156/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 226 Nr. 9 -10;
Fundstellen:
BB 2022, 418
BFH/NV 2022, 301
DStRE 2022, 185

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht zum Vorsteuerabzug - Irrig von der Mehrwertsteuer befreite Erbringung von Postdienstleistungen - Mehrwertsteuer, die für die Zwecke der Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug als im Geschäftspreis der Leistung enthalten gilt - Ausschluss - Begriff der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen C-156/20

DRsp Nr. 2022/3261

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht zum Vorsteuerabzug – Irrig von der Mehrwertsteuer befreite Erbringung von Postdienstleistungen – Mehrwertsteuer, die für die Zwecke der Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug als im Geschäftspreis der Leistung enthalten gilt – Ausschluss – Begriff der ‚geschuldeten oder entrichteten‘ Mehrwertsteuer

Art. 168 Buchst. a der ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer nicht als im Sinne dieser Bestimmung geschuldet oder entrichtet angesehen werden kann und daher vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, wenn zum einen dieser und sein Dienstleistungserbringer die betreffenden Leistungen aufgrund einer falschen Auslegung des Unionsrechts durch die nationalen Behörden zu Unrecht für mehrwertsteuerfrei gehalten haben, in den Rechnungen folglich keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde und nach dem Vertrag zwischen diesen beiden Personen die Kosten, falls diese Steuer geschuldet würde, vom Leistungsempfänger zu tragen wären, und wenn zum anderen keine rechtzeitigen Schritte zur nachträglichen Einziehung der nicht entrichteten Mehrwertsteuer erfolgt sind und deshalb jedem darauf gerichteten Vorgehen des Dienstleistungserbringers sowie der Steuer- und Zollverwaltung die Verjährung entgegensteht.