EuGH - Urteil vom 08.05.2019
C-566/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2019, 1404

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Steuerpflichtiger, der sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke der Erzielung von mehrwertsteuerpflichtigen als auch von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen erworben wurden - Fehlende Kriterien für die Aufteilung in den nationalen Rechtsvorschriften - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen C-566/17

DRsp Nr. 2019/14566

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 Buchst. a – Vorsteuerabzug – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Steuerpflichtiger, der sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt – Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke der Erzielung von mehrwertsteuerpflichtigen als auch von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen erworben wurden – Fehlende Kriterien für die Aufteilung in den nationalen Rechtsvorschriften – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung