1. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
2. Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs keinen Umsatz darstellt, bei dem keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde und eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleibt, wenn die Verminderung endgültig ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|