EuGH - Urteil vom 22.02.2018
C-396/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 184 und 185 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde - Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsvergleichs

EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen C-396/16

DRsp Nr. 2018/7277

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 184 und 185 – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren – Begriff ‚Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde‘ – Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsvergleichs

1. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

2. Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs keinen Umsatz darstellt, bei dem keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde und eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleibt, wenn die Verminderung endgültig ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.