EuGH - Urteil vom 04.05.2023
C-127/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 185;
Fundstellen:
BB 2023, 1173
DStR 2023, 8
DStRE 2023, 942

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Ausgesonderte Gegenstände - Späterer Verkauf als Abfall - Ordnungsgemäß nachgewiesene oder belegte Zerstörung oder Entsorgung

EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen C-127/22

DRsp Nr. 2023/6001

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 185 – Berichtigung der Vorsteuerabzüge – Ausgesonderte Gegenstände – Späterer Verkauf als Abfall – Ordnungsgemäß nachgewiesene oder belegte Zerstörung oder Entsorgung

1. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die Aussonderung eines nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar gewordenen Gegenstands, gefolgt vom mehrwertsteuerpflichtigen Verkauf dieses Gegenstands als Abfall, keine „Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden“, im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Art. 185 der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass