EuGH - Urteil vom 25.11.2021
C-334/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 176;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 301
DStRE 2022, 59

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als überteuert und nutzlos eingestuft werden - Fehlen von zugunsten des Steuerpflichtigen generierten Umsätzen

EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen C-334/20

DRsp Nr. 2022/1455

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 – Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz – Begriff – Art. 168 Buchst. a und Art. 176 – Vorsteuerabzugsrecht – Verweigerung – Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als überteuert und nutzlos eingestuft werden – Fehlen von zugunsten des Steuerpflichtigen generierten Umsätzen

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer für Werbedienstleistungen in Abzug bringen kann, sofern eine derartige Erbringung von Dienstleistungen einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt und mit einem oder mehreren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als allgemeine Aufwendungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, ohne dass zu berücksichtigen wäre, dass der für derartige Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis gegenüber einem von der nationalen Steuerbehörde definierten Referenzwert überhöht ist oder dass diese Dienstleistungen nicht zu einer Steigerung des Umsatzes des Steuerpflichtigen geführt haben.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);