EuGH - Urteil vom 23.04.2020
C-401/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 20; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 672

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Art. 20 - Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen - Kette von An- und Weiterverkäufen von Gegenständen mit einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung - Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des Gegenstands auswirken - Zuordnung der Beförderung - Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile

EuGH, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen C-401/18

DRsp Nr. 2020/5905

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. b – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Art. 20 – Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen – Kette von An- und Weiterverkäufen von Gegenständen mit einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung – Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des Gegenstands auswirken – Zuordnung der Beförderung – Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile

1. Art. 20 der ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände im Verfahren der Steueraussetzung in der Absicht durchführt, diese Gegenstände für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu erwerben, sobald sie im Bestimmungsmitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden sind, im Sinne dieser Bestimmung die Befähigung erlangt, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, sofern er die Möglichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation der betreffenden Gegenstände auswirken, etwa die Entscheidung, die Gegenstände zu verkaufen.