EuGH - Urteil vom 20.01.2022
C-90/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Von einer Gesellschaft des Privatrechts durchgeführte Tätigkeiten - Betrieb von Parkplätzen auf privaten Grundstücken - Von dieser Gesellschaft in dem Fall, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, erhobene Kontrollgebühr - Einstufung - Wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Umsätze

EuGH, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen C-90/20

DRsp Nr. 2022/9336

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Von einer Gesellschaft des Privatrechts durchgeführte Tätigkeiten – Betrieb von Parkplätzen auf privaten Grundstücken – Von dieser Gesellschaft in dem Fall, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, erhobene Kontrollgebühr – Einstufung – Wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Umsätze

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).