EuGH - Urteil vom 17.11.2022
C-607/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 26 Abs. 1 Buchst. b - Unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen - Unentgeltliche Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an das Personal des Unternehmens des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Anerkennungs- und Belohnungsprogramms - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Tragweite - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen C-607/20

DRsp Nr. 2023/2590

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 26 Abs. 1 Buchst. b – Unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen – Unentgeltliche Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an das Personal des Unternehmens des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Anerkennungs- und Belohnungsprogramms – Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze – Tragweite – Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Erbringung von Dienstleistungen anwendbar ist, die darin besteht, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Rahmen eines von ihm eingerichteten Programms zur Auszeichnung und Belohnung derjenigen Mitarbeiter, die sich am meisten verdient gemacht und die besten Leistungen erbracht haben, Einkaufsgutscheine kostenfrei zur Verfügung stellt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. b);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).