EuGH - Urteil vom 15.04.2021
C-935/19
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 325; EUV Art. 4 Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 2; RL 2006/112/EG Art. 273; RL 2006/112/EG Art. 250;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - In der Steuererklärung zu hoch angesetzter Betrag der Mehrwertsteuererstattung - Beurteilungsfehler des Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerbarkeit des Umsatzes - Berichtigung der Steuererklärung im Anschluss an eine Prüfung - Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags, um den der Betrag der Mehrwertsteuererstattung zu hoch angesetzt wurde - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen C-935/19

DRsp Nr. 2021/11494

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 273 – In der Steuererklärung zu hoch angesetzter Betrag der Mehrwertsteuererstattung – Beurteilungsfehler des Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerbarkeit des Umsatzes – Berichtigung der Steuererklärung im Anschluss an eine Prüfung – Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags, um den der Betrag der Mehrwertsteuererstattung zu hoch angesetzt wurde – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Art. 273 der und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Steuerpflichtigen, der einen mehrwertsteuerbefreiten Umsatz zu Unrecht als einen dieser Steuer unterliegenden Umsatz eingestuft hat, eine Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags auferlegt wird, um den der zu Unrecht geforderte Betrag der Mehrwertsteuererstattung zu hoch angesetzt wurde, sofern diese Sanktion gleichermaßen für eine Situation gilt, in der sich die Unregelmäßigkeit aus einem Beurteilungsfehler der an dem Umsatz beteiligten Parteien bezüglich seiner Steuerbarkeit ergibt, die weder Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung bietet noch zum Verlust von Steuereinnahmen geführt hat, und für eine Situation, in der solche besonderen Umstände fehlen.