Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es untersagt ist, eine besondere Mehrwertsteuerregelung – die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorsieht und die gemäß den Bestimmungen von Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erlassen wurde – auf einen Steuerpflichtigen anzuwenden, der alle materiellen Voraussetzungen erfüllt, der aber von der Möglichkeit, die Anwendung dieser Regelung zu wählen, nicht zu dem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat, zu dem er der Steuerverwaltung die Aufnahme seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten angezeigt hat.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Unionsrechts und im Besonderen der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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