Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Effektivität ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist festlegt, nach deren Ablauf ein Steuerpflichtiger, der über eine endgültig uneinbringlich gewordene Forderung verfügt, seinen Anspruch auf Verminderung der Bemessungsgrundlage nicht mehr geltend machen kann, diese Frist nicht ab dem Zeitpunkt der Erfüllbarkeit der ursprünglich vorgesehenen Zahlungsverpflichtung zu laufen beginnen darf, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung endgültig uneinbringlich geworden ist.
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