EuGH - Urteil vom 16.02.2023
C-519/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 11;
Fundstellen:
DStRE 2023, 544

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit - Zusammenschlussvertrag - Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte Mitglieder des Zusammenschlusses - Bestimmung des Steuerpflichtigen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Recht auf Vorsteuerabzug

EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen C-519/21

DRsp Nr. 2023/2589

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit – Zusammenschlussvertrag – Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte Mitglieder des Zusammenschlusses – Bestimmung des Steuerpflichtigen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Recht auf Vorsteuerabzug

1. Die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

die Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit, der vor Aufnahme der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht bei der zuständigen Steuerbehörde registriert wurde, nicht als „Steuerpflichtige“ – neben dem Steuerpflichtigen, der die Steuer auf den steuerbaren Umsatz zu entrichten hat – angesehen werden können.

2. Die Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität

sind dahin auszulegen, dass