EuGH - Urteil vom 07.03.2018
C-159/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 169; RL 2006/112/EG Art. 179; RL 2006/112/EG Art. 213 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 214 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1060
HFR 2018, 419
UR 2018, 565

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung - Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war - Nichtanerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug für die in diesem Zeitraum getätigten Erwerbe

EuGH, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen C-159/17

DRsp Nr. 2018/7368

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung – Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war – Nichtanerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug für die in diesem Zeitraum getätigten Erwerbe

Die Art. 167 bis 169 und 179 sowie Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen, oder dass Letzterer betrügerisch gehandelt hat, um dieses Recht geltend machen zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 169; RL 2006/112/EG Art. 179;