EuGH - Urteil vom 10.07.2019
C-273/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 168 - Lieferkette - Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund dieser Lieferkette - Verpflichtung der zuständigen Steuerbehörde, eine missbräuchliche Praxis nachzuweisen

EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen C-273/18

DRsp Nr. 2019/16625

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Art. 168 – Lieferkette – Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund dieser Lieferkette – Verpflichtung der zuständigen Steuerbehörde, eine missbräuchliche Praxis nachzuweisen

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug der Umstand, dass ein Erwerb von Gegenständen am Ende einer Kette von Verkaufsvorgängen unter Beteiligung mehrerer Personen stand und der Steuerpflichtige den Besitz an den betreffenden Gegenständen im Warenlager einer zu dieser Kette gehörenden Person erlangte und nicht von der in der Rechnung als Lieferantin angegebenen Person, für sich genommen nicht ausreicht, um festzustellen, dass es sich um eine missbräuchliche Praxis des Steuerpflichtigen oder der anderen an dieser Kette beteiligten Personen handelt; vielmehr muss die zuständige Steuerbehörde dartun, dass ein ungerechtfertigter Steuervorteil vorliegt, von dem der Steuerpflichtige oder diese anderen Personen profitiert haben.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);