Die Art. 63, 167 und 168, 178 bis 180, 182 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, nach der einem Mehrwertsteuerpflichtigen, dessen Steuer-
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