EuGH - Schlussantrag vom 20.05.2021
C-299/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 392; DVO (EU) 1042/2013;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken - Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war - Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf - Begriff Baugrundstücke

EuGH, Schlussantrag vom 20.05.2021 - Aktenzeichen C-299/20

DRsp Nr. 2021/17197

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Regelung über die Differenzbesteuerung – Anwendungsbereich – Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken – Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war – Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf – Begriff ‚Baugrundstücke‘

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 392; DVO (EU) 1042/2013;

I. Einleitung

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Icade Promotion SAS (im Folgenden: Klägerin) und der französischen Finanzverwaltung (konkret dem Ministère de l’Action et des Comptes publics [Ministerium für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte]) über die Erstattung der Mehrwertsteuer, die von der Klägerin für den Verkauf von Baugrundstücken an Privatpersonen in den Jahren 2007 und 2008 entrichtet worden war.

Dieses Ersuchen hat die Auslegung von Art. 392 der Richtlinie 2006/112/EG (2Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).< schließen) (im Folgenden: MwSt.-Richtlinie) zum Gegenstand, der in Abweichung von der Regelbesteuerung des Verkaufspreises eine Differenzbesteuerung vorsieht.