EuGH - Schlussantrag vom 03.06.2021
C-90/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Entgeltlich erbrachte Dienstleistungen - Gebühren, die bei Nichtbeachtung der Parkbedingungen auf einem Privatgelände erhoben werden - Einstufung

EuGH, Schlussantrag vom 03.06.2021 - Aktenzeichen C-90/20

DRsp Nr. 2022/9322

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Entgeltlich erbrachte Dienstleistungen – Gebühren, die bei Nichtbeachtung der Parkbedingungen auf einem Privatgelände erhoben werden – Einstufung

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Buchst. b);

I. Einleitung

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie.< schließen).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Apcoa Parking Danmark A/S (im Folgenden: Apcoa) und dem Skatteministerium (Finanzministerium, Dänemark) über die Frage, ob Kontrollgebühren, die bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Parken auf einem Privatgrundstück erhoben werden, der Mehrwertsteuer unterliegen.

Der Gerichtshof wird ersucht, darüber zu entscheiden, ob diese Gebühren als Entschädigung wegen Verletzung der Vertragspflichten zu entrichten sind oder vielmehr eine Gegenleistung für eine individuell bestimmbare Leistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.

Ich werde darlegen, warum ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, im Sinne dieser zweiten Alternative zu entscheiden.

II. Rechtlicher Rahmen