EuGH - Schlussantrag vom 22.02.2018
C-665/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behördlichen Anordnung - Enteignung von Immobilien einer Gemeinde

EuGH, Schlussantrag vom 22.02.2018 - Aktenzeichen C-665/16

DRsp Nr. 2018/7279

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b – Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behördlichen Anordnung – Enteignung von Immobilien einer Gemeinde

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. b);

I. Einleitung

In der römischen Mythologie war Janus der Gott des Beginns und des Endes, der Eingänge, Durchgänge und Tore, aber in der frühklassischen Periode offensichtlich auch aller Schöpfung, des Krieges, der Wasserquellen und der Sonne(2Vgl. z. B. Roscher, W. H. (Hrsg.), Ausführliches Lexikon der Griechischen und Römischen Mythologie, Band 2, Leipzig, Verlag von B. G. Teubner, 1890-1897, S. 29 bis 41, oder William Smith (Hrsg.), Dictionary of Greek and Roman Biography and Mythology, Vol. II, London, Taylor and Walton, 1846, S. 550 bis 552.). Jenseits der Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Kompetenzen, die dem Unionsrechtler durchaus vertraut sind und die auch für die römischen Götter, deren Gewalten im Lauf der Jahrhunderte ständigem Wandel unterlagen, immer heikel waren, gibt es ein Merkmal des Janus, an das man sich noch heute erinnert: Er wurde mit zwei Gesichtern dargestellt.