1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
sie einer von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 287 dieser Richtlinie in der geänderten Fassung erlassenen nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Gewährung der in dieser Richtlinie in der geänderten Fassung für Kleinunternehmen vorgesehenen Befreiung von der Mehrwertsteuer davon abhängt, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Jahresumsatz oder dessen während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten erzielter Umsatz den für diesen Mitgliedstaat in dieser Bestimmung angegebenen Betrag übersteigt, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist die mehrwertsteuerliche Registrierung beantragt.
2. Die Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
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