EuGH - Urteil vom 04.09.2019
C-71/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. a)-b); RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j)-k);
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1327
DStRE 2019, 1399

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt der Lieferung ein Gebäude befindet - Einstufung - Art. 12 und 135 - Begriff Baugrundstück - Begriff Gebäude - Würdigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität - Bewertung objektiver Anhaltspunkte - Absicht der Parteien

EuGH, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen C-71/18

DRsp Nr. 2019/14477

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt der Lieferung ein Gebäude befindet – Einstufung – Art. 12 und 135 – Begriff ‚Baugrundstück‘ – Begriff ‚Gebäude‘ – Würdigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität – Bewertung objektiver Anhaltspunkte – Absicht der Parteien

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt dieser Lieferung mit einem Gebäude bebaut ist, nicht als Lieferung eines „Baugrundstücks“ eingestuft werden kann, wenn dieser Umsatz wirtschaftlich unabhängig von anderen Leistungen ist und mit diesen keinen einheitlichen Umsatz bildet, selbst wenn die Parteien beabsichtigten, das Gebäude vollständig oder teilweise abzureißen, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. a)-b); RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j)-k);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 und 135 der (ABl. 2006, L 347, S. 1).