1. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht, das von seiner Befugnis aus Art. 267 AEUV Gebrauch gemacht hat, verpflichtet, die rechtlichen Beurteilungen eines höheren nationalen Gerichts unberücksichtigt zu lassen, wenn es der Auffassung ist, dass diese Beurteilungen in Anbetracht der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Form eines Urteils oder eines mit Gründen versehenen Beschlusses im Sinne von Art. 99 seiner Verfahrensordnung vorgenommen hat, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Dieser Grundsatz steht jedoch einer nationalen Regelung nicht entgegen, die sich darauf beschränkt, die nationalen Untergerichte zu verpflichten, jede Abweichung von diesen Beurteilungen zu begründen.
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