EuGH - Urteil vom 14.05.2020
C-446/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 179; RL 2006/112/EG Art. 183; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
BB 2020, 1239

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Vorsteuerüberschuss - Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich der Einleitung einer steuerrechtlichen Überprüfung - Antrag auf teilweise Erstattung des Überschusses, der sich auf von diesem Verfahren nicht erfasste Umsätze bezieht - Ablehnung durch die Finanzverwaltung

EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen C-446/18

DRsp Nr. 2020/7131

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Vorsteuerüberschuss – Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich der Einleitung einer steuerrechtlichen Überprüfung – Antrag auf teilweise Erstattung des Überschusses, der sich auf von diesem Verfahren nicht erfasste Umsätze bezieht – Ablehnung durch die Finanzverwaltung

Die Art. 179, 183 und 273 der im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Steuerbehörde nicht die Möglichkeit vorsieht, vor Abschluss eines Steuerprüfungsverfahrens betreffend eine Mehrwertsteuererklärung, in der für einen bestimmten Steuerzeitraum ein Vorsteuerüberschuss ausgewiesen ist, die Erstattung des Teils dieses Überschusses zu bewilligen, der sich auf Umsätze bezieht, die von diesem Verfahren zum Zeitpunkt seiner Einleitung nicht erfasst sind, es sei denn, es ist möglich, eindeutig, genau und unmissverständlich festzustellen, dass ein Vorsteuerüberschuss, dessen Betrag möglicherweise geringer sein kann als der, der sich auf von diesem Verfahren nicht erfasste Umsätze bezieht, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens übrig bleibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.