EuGH - Urteil vom 22.11.2017
C-251/16
Normen:
Sechste RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 Buchst. a); Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. g);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g - Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken - Anwendbarkeit bei Fehlen nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieses Grundsatzes - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

EuGH, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen C-251/16

DRsp Nr. 2018/11460

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g – Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden – Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken – Anwendbarkeit bei Fehlen nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieses Grundsatzes – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

1. Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass er unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewandt werden kann, um Immobilienverkäufen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vor dem Erlass des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), durchgeführt wurden, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, ohne dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem entgegenstehen.