EuGH - Urteil vom 03.07.2019
C-242/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Minderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag - Prüfungsbescheid - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Zahlung einer Entschädigung für die Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit - Zuständigkeit des Gerichtshofs

EuGH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen C-242/18

DRsp Nr. 2019/15319

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbemessungsgrundlage – Minderung – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag – Prüfungsbescheid – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Zahlung einer ‚Entschädigung‘ für die Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit – Zuständigkeit des Gerichtshofs

1. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er bei einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerprüfungsbescheid pauschal anhand aller für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist und somit einen „beständigen Verwaltungsakt“ darstellt, mit dem gemäß dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird.