EuGH - Urteil vom 10.02.2022
C-487/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 179 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 183 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 179 und 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Verrechnung oder Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Zusätzliche Zahlungsverbindlichkeiten - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

EuGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen C-487/20

DRsp Nr. 2022/9521

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 179 und 183 – Recht auf Vorsteuerabzug – Modalitäten – Verrechnung oder Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses – Zusätzliche Zahlungsverbindlichkeiten – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

Art. 179 Abs. 1 und Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Grundsatz der Äquivalenz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf einen Verstoß gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gestützt sind, ungünstigere Verfahrensmodalitäten vorsieht als für ähnliche Rechtsbehelfe hinsichtlich anderer Steuern und Abgaben als der Mehrwertsteuer, die auf einen Verstoß gegen das innerstaatliche Recht gestützt sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 179 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 183 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 179 Abs. 1 und Art. 183 Abs. 1 der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der steuerlichen Neutralität.