EuGH - Urteil vom 08.12.2022
C-378/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 203;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 365

Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - Berichtigung der Mehrwertsteuererklärung - Dienstleistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind - Keine Gefährdung des Steueraufkommens

EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen C-378/21

DRsp Nr. 2023/2575

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 203 – Berichtigung der Mehrwertsteuererklärung – Dienstleistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – Keine Gefährdung des Steueraufkommens

Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 203;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 (ABl. 2016, L 177, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).