EuGH - Urteil vom 19.12.2018
C-422/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 65; RL 2006/112/EG Art. 306; RL 2006/112/EG Art. 307; RL 2006/112/EG Art. 308; RL 2006/112/EG Art. 309; RL 2006/112/EG Art. 310;
Fundstellen:
HFR 2019, 158
UR 2019, 144

Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuertatbestand - Sonderregelung für Reisebüros - Art. 65 und 308 - Von einem Reisebüro erzielte Marge - Bestimmung der Marge - Anzahlungen vor der Erbringung von Reiseleistungen durch das Reisebüro - Dem Reisebüro tatsächlich entstandene Kosten

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen C-422/17

DRsp Nr. 2019/1560

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuertatbestand – Sonderregelung für Reisebüros – Art. 65 und 308 – Von einem Reisebüro erzielte Marge – Bestimmung der Marge – Anzahlungen vor der Erbringung von Reiseleistungen durch das Reisebüro – Dem Reisebüro tatsächlich entstandene Kosten

1. Die Art. 65 und 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Mehrwertsteueranspruch im Einklang mit Art. 65 entsteht, wenn ein Reisebüro, das der Sonderregelung in den Art. 306 bis 310 unterliegt, eine Anzahlung auf touristische Dienstleistungen, die es dem Reisenden erbringen wird, vereinnahmt, sofern die zu erbringenden touristischen Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt genau bestimmt sind.